Mietbedingungen inkl. Aufbau
1. Aufbau
Für den Aufbau der Mietsache hat der Mieter je nach Zeltgröße genügend Hilfskräfte auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter, der den Aufbau der Mietsache leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Aufbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.
Ist ein Aufbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich, so ist der Vermieter berechtigt:
1. Entstehende Wartezeiten pro Mitarbeiter der Fa. Tegeder mit 45 €/netto pro angefangene Stunde zu berechnen.
2. Sich auf Kosten des Mieters diese Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 35 €/netto pro Stunde und Mitarbeiter der Fa. Tegeder zu berechnen.
Falls dies nicht möglich ist, behält sich der Vermieter vor, den Aufbau der Mietsache abzusagen und die vereinbarte Miete in voller Höhe zu berechnen.
Bei Auf-und Abbauarbeiten sind Sicherheitsschuhe und ggf. Helme zu tragen. Bei nicht Einhalten gelten dieselben Rechte des Vermieters wie in Punkt 2 beschrieben.
Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.
Ebenso werden besondere Erschwernisse (z.B. keine direkte Anfahrtsmöglichkeit) gesondert berechnet. Zum Aufbauzeitpunkt (Mietvertrag) muss der Platz, auf dem die Mietsache aufgebaut werden soll, sauber sowie frei und zugänglich sein. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Der Aufbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.
2. Abbau
Auch für den Abbau der Mietsache hat der Mieter je nach Zeltgröße genügend Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter, der den Abbau und die Reinigungsarbeiten der Mietsache leitet.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.
Ist ein Abbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich, so ist der Vermieter berechtigt:
1. Entstehende Wartezeiten pro Mitarbeiter der Fa. Tegeder mit 45 €/netto pro angefangene Stunde zu berechnen.
2. Sich auf Kosten des Mieters diese Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 35 €/netto pro Stunde und Mitarbeiter der Fa. Tegeder zu berechnen.
Die Mietsache muß bis zum Abbauzeitpunkt (Mietvertrag) vom Mieter leergeräumt und zugänglich sein, so dass der Vermieter unverzüglich mit dem Abbau der Mietsache beginnen kann. Beim Abbau der Mietsache muss dem Vermieter die Möglichkeit und Zeit gegeben werden, unter Mithilfe des Mieters und seinen Hilfskräften die Mietsache wieder in den Anlieferungszustand (z.B. Säubern der Planen) zu versetzen. Der Abbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.
(Ausnahme: Punkt 5a der Mietbedingungen)
3. Reinigung
Notwendige Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 45,- € pro Stunde berechnet.
4. Haftung des Mieters
Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports.
Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in der Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung der Mietsache auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel/Energieverteilung)
darf an der Mietsache kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.
Jegliches Braten, Frittieren oder Grillen in den Zelten ist grundsätzlich verboten!
Bei Missachtung erfolgt eine Austausch der Planen gegen Neuwert zu Lasten des Mieters!
5. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters.
Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, wie Bedachung oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwetter Gefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Bei Schneefall hat der Mieter für permanente Beheizung (durchgehend über 12 Grad im Firstbereich) und permanente Räumung der Dachflächen zu sorgen, damit keine Schneelasten entstehen.
Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Zelt wird vom Vermieter nicht übernommen.
5a. Sturmwarnung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Sturmwarnung vor Aufbaubeginn der Mietsachen, von einer Auftragsdurchführung zurückzutreten. Bei Sturmwarnung muss das Zelt abgebaut werden.
6. Über- und Rückgabe
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
7. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort beim Vermieter eingehend zahlbar. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution zu verlangen.
8. Rücktritt
Eine Absage des Zeltes pp. ist bis 8 Tage nach Bestellung möglich. Stornierungen nach diesem Zeitraum werden mit 75 % des Bestellwertes in Rechnung gestellt.
9. Mündliche Abmachung
Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Vorstehende Vereinbarung, von welcher der Vermieter sowie der Mieter je eine Ausführung erhalten, wird beiderseits anerkannt.
10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.